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Satzung des Vereins „Coswig – Ort der Vielfalt e.V.“

Präambel

In unserem Handeln orientieren wir uns an der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, einem ökologischen und nachhaltigen Wirtschaften und einer sozial-gerechten Lebens- und Arbeitswelt.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Coswig – Ort der Vielfalt e.V.
(2) Er hat den Sitz in 01640 Coswig.
(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen unter der Nr.: VR7876.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein „Coswig – Ort der Vielfalt e.V.“ setzt sich dafür ein, dass Coswig als „Ort der Vielfalt“ weltoffen und fremdenfreundlich ist und bleibt. Er will gemeinsam mit Einzelpersonen, mit Institutionen, Organisationen, Vereinen und Gruppen das Miteinander von Coswiger Bürgern und den zu uns kommenden Asylbewerbern und Flüchtlingen fördern und Menschen, die in Not geraten sind, unterstützen. Er fördert die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene. Er stellt sich gegen jede Art von Rassismus und gegen die Ausgrenzung von Menschen. Er setzt sich ein für die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Ein würdevoller, respektvoller und toleranter Umgang mit allen Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes ist Maßstab für das Handeln des Vereins. Seine Aktivitäten gehen dabei über die Stadtgrenzen hinaus und schließen die Nachbargemeinden sowie die gesamte Region mit ein. Er vertritt damit als juristische Person in allen öffentlichen und vertragsrechtlichen sowie finanziellen Sachverhalten die bürgerschaftliche Initiative „Coswig – Ort der Vielfalt“.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch karitative, gemeinwesenorientierte und soziale Arbeit sowie politische Bildung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Aufgaben des Vereins bestehen in der Begleitung und der Unterstützung der politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten, Flüchtlingen und Vertriebenen in Coswig und Umgebung sowie in Hilfestellungen bei der Integration dieser Menschen. Dazu gehören die Hilfe beim Erwerb der deutschen Sprache, Übernahme von Patenschaften, Begleitungen bei Behördengängen, Arztbesuchen und beim Einkauf, Vermittlung von Kontakten, Hilfe beim Eingewöhnen in unseren Kulturkreis, das Organisieren von Begegnungen und Festen gemeinsam mit der Bevölkerung sowie weitere unterstützende und begleitende Leistungen. Über diese Aktivitäten wird die Öffentlichkeit durch die Medien und das Internet regelmäßig informiert und zur Mitarbeit eingeladen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche Person und jede juristische Person, auch Körperschaften des Öffentlichen und Privaten Rechts sowie Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. Es kann an allen Veranstaltungen des Vereines teilnehmen und an den Vorstand sowie die Mitgliederversammlung Anträge stellen.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Modalitäten zur Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung bekanntgegeben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- sowie 2 Beisitzern
(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, jeweils allein. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte unmittelbar nach der Mitgliederversammlung Vorsitzende/n, Schatzmeister/in, Schriftführer/in sowie zwei Beisitzer/innen.

(3) Die Modalitäten beim Umgang mit den Finanzen regelt eine gesonderte Finanz- und Kassenordnung, die von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Finanz- und Kassenordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung bekanntgegeben.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes schriftlich verlangen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Mitglieder sind über die gefassten Beschlüsse innerhalb eines Monats zu informieren.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per Mail) durch ein Vorstandsmitglied, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels/Absendens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes (insofern Vorstandswahlen anstehen) schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine/n Rechnungsprüfer/in, der/die nicht dem Vorstand angehören darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c) Beitragsordnung,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss der Antrag in der nächsten Vorstandssitzung beraten werden.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Coswig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Coswig, am 11.05.2015, geändert am 14.09.2016, geändert am 06.10.2020